ALLGEMEINE
VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
Mit
der Teilnahme an der Auktion werden d. nachfolgenden Versteigerungsbedingungen
anerkannt, und zum Inhalt der Vereinbarungen mit dem Versteigerer
gemacht:
1.
Die Auktion erfolgt freiwillig. Sie wird vom Auktionshaus Eichelkraut
(nachfolgend „Versteigerer“) im Namen u. für Rechnung
des Einlieferers durchgeführt. Will der Ersteigerer gegen den
Einlieferer Rechte bezüglich des ersteigerten oder im Nachverkauf
erworbenen Objektes geltend machen, wird ihm d. Einlieferer vom Versteigerer
auf Verlangen unverzüglich benannt.
2.
Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können
vor der Versteigerung zu den angegebenen Zeiten besichtigt und geprüft
werden. Die Gegenstände sind gebraucht u. werden in dem Zustand
versteigert, indem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden.
3.
Für die eingelieferten Gegenstände übernimmt der Versteigerer
keine Haftung für offene oder versteckte Mängel, sowie für
Eigenschaftszuschreibungen oder Beschaffenheitsangaben. Der Versteigerer
verpflichtet sich jedoch, innerhalb der Frist des § 438 BGB vorgebrachte
Mängel unverzüglich an den Einlieferer weiterzuleiten. Die
Katalog-Beschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen,
dienen jedoch nur der Objektbeschreibung, und stellen keine Beschaffen-heitsvereinbarungen
oder Zusicherungen im Rechtssinne dar.
4.
Für vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche
haften d. Versteigerer und seine Erfüllungsgehilfen nur im Falle
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflicht-verletzungen.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für vorsätzlich
oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des
Lebens, d. Körpers und der Gesundheit.
5.
Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern außerhalb
der Reihenfolge des Kataloges anzubieten, zu trennen, zu vereinen,
oder zurückzuziehen und den Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen.
Zudem ist er berechtigt, schriftliche u. mündliche Gebote ohne
Begründung zurück-zuweisen.
6.
Der Zuschlag wird an den Höchstbietenden erteilt, wenn nach dreimaligem
Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Wenn mehrere
Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf
desselben kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der
Ver-steigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut
anbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes sichtbares
Gebot übersehen worden ist. Es wird nach dem Ermessen des Versteigerers,
gewöhnlich um 10 % gesteigert.
7.
Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht, erfolgt
ein Zuschlag unter Vorbehalt. Gebote mit Vorbehaltszuschlägen
sind für den Bieter vier Wochen verbindlich, für den Versteigerer
jedoch freibleibend. Das Angebot zum Limit an das Publikum bleibt
bestehen, und das Objekt kann bei Nachgebot des Limits auch an einen
anderen Interessenten abgegeben werden.
8.
Der Zuschlag verpflichtet den Ersteigerer zur unverzüglichen
Abnahme und Zahlung des Kaufpreises. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr
des zufälligen Untergangs, des Verlustes, oder der Beschädigung
auf den Ersteigerer über, das Eigentum an dem ersteigerten Objekt
jedoch erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und Übergabe.
9.
Zum Zuschlagspreis ist ein Aufgeld von 17 % zzgl. der auf das Aufgeld
anfallenden jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Versteigerer
zu entrichten. Der Gesamtbetrag (Kaufpreis) ist mit dem Zuschlag und
der Aushändigung der Rechnung sofort fällig und in bar zu
zahlen, falls der Ersteigerer bei der Auktion persönlich anwesend
ist. Der Kaufpreis für Ersteigerer, die schriftlich oder telefonisch
geboten haben, wird nach Rechnungsstellung fällig, spätestens
jedoch fünf Tage nach dem Auktionstermin. Anfallende Bankspesen
gehen zu Lasten des Ersteigerers.
10.
Bezahlt der Ersteigerer auf eine Mahnung des Versteigerers, die nach
Fälligkeit erfolgt, der Kaufpreis nicht, gerät er durch
diese Mahnung in Verzug. Verzug tritt auch ohne Mahnung spätestens
ein, wenn der Ersteigerer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit
und Zugang der Rechnung leistet. Im Falle des Zahlungsverzuges ist
der Versteigerer berechtigt, den gesamten Kaufpreis im eigenen Namen
gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
11.
Gleichfalls ist der Versteigerer zur Geltendmachung aller sonstigen
Ansprüche aus dem zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer
geschlossenen Vertrag berechtigt.
12. Zahlungsverzug verpflichtet den Ersteigerer – unbeschadet
eines weitergehenden Verzugsschadens - zur Bezahlung eines Verzugszinses
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszins gemäß § 247 BGB. Im Falle des Verzuges kann
der Versteigerer wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach
Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In
letzterem Fall verliert der Ersteigerer seine Rechte aus dem Zuschlag
und die Sache kann auf einer neuen Auktion noch einmal versteigert
werden. Für einen evtl. Mindererlös gegenüber der vorangegangenen
Versteigerung und für die Kosten der erneuten Versteigerung,
einschließlich der anfallenden Gebühren des Auktionshauses,
haftet der Ersteigerer. Er hat jedoch keinen Anspruch auf einen möglichen
Mehrerlös. Zu einem weiteren Gebot wird er nicht zugelassen.
Die gesetzlichen Rechte d. Versteigerers im Verzugsfalle bleiben unberührt.
13.
Ersteigerte Objekte werden erst nach vollständiger Bezahlung
aller offenen Forderungen des Auktionshauses herausgegeben. Für
die Ausgabe von ersteigerten Gegenständen und das Erstellen von
Rechnungen, insbesondere während oder gleich nach der Auktion,
bleibt dem Versteigerer der Einwand des Irrtums vorbehalten.
14.
Erfüllungsort für die Übereignung der ersteigerten
Objekte sind die Geschäftsräume des Auktionshauses Eichelkraut.
Der Ersteigerer verpflichtet sich, d. ersteigerten Gegenstände
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen
nach der Auktion abzuholen. Eine Verpflichtung des Versteigerers zum
Versand der versteigerten Gegenstände besteht nicht. Eine Versendung
erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Ersteigerer
nach seiner schriftlichen Versandanweisung, u. auf seine Kosten und
Gefahr. Die Kosten für Versand, Verpackung und Versicherung sind
sofort zur Zahlung fällig. Versand und Verpackung erfolgen erst
nach vollständigem Eingang d. Kaufpreises und der Versandkosten.
Nach Ablauf von 14 Tagen ist der Versteigerer ohne Mahnung berechtigt,
die ersteigerten Objekte auf Kosten und Gefahr d. Ersteigerers einzulagern.
Der Versteigerer ist berechtigt, anstelle der tatsächlichen Kosten,
pro Objekt und Tag eine Kostenpauschale von bis zu 6,00 Euro zzgl.
der jeweiligen gesetzlichen Mehr-
wertsteuer zu berechnen. Dem Ersteigerer bleibt d. Nachweis vorbehalten,
dass Kosten nicht bzw. nicht in dieser Höhe angefallen sind.
Eine Haftung des Versteigerers für Verlust und Beschädigung
der aufbewahrten, versandten, oder eingelagerten Objekte ist ausgeschlossen,
es sei denn, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt. Befindet sich der Ersteigerer mit der Abnahme im Verzug,
haftet er dem Versteigerer für alle hieraus entstehenden Schäden.
15.
Telefonische, telegrafische, sowie Fax - Aufträge bedürfen
für ihre Zulassung der schriftlichen Bestätigung des Versteigerers.
Aufträge per e-mail können nicht berücksichtigt werden.
Schriftliche Gebote übernimmt d. Auktionshaus Eichelkraut spesenfrei
im Interesse des Einlieferers. Der auf dem Auftragsformular angegebene
Preis gilt als Höchstgebot, und versteht sich als Zuschlagspreis
ohne Aufgeld und Mehrwertsteuer. Der Zuschlag kann jedoch zu einem
niedrigeren Preis erfolgen. Bieteraufträge müssen 24 Stunden
vor Auktionstermin dem Auktionshaus vorliegen, für später
eingehende Aufträge übernimmt das Auktionshaus keinerlei
Haftung, ebenso kann für das Zustandekommen einer telefonischen
Verbindung keine Haftung übernommen werden. Verbindlich ist in
jedem Fall die angegebene Katalognummer und nicht d. Titel des Objekts.
Unklarheiten gehen zu Lasten des Bieters.
16.
Die Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für
den Nachverkauf, sowie für den Freiverkauf.
17.
Es wird ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung gebracht.
Kollisionsnormen und das UN-Kaufrecht (CISG) finden keine Anwendung.
Ist der Ersteigerer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentliches Sondervermögen, oder hat der Ersteigerer
in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand,
wird als ausschließlicher Gerichts-stand Potsdam vereinbart.
18.
Bei Kunst- und Lichtbildwerken des 20. Jhd. (alle seit den 01.01.1900
entstandenen Originale) werden bei einen Zuschlag ab 400 Euro bis
50.000 Euro zusätzlich ein Folgerechtsanteil von 4% auf den Zuschlag
/ Verkauf für die VG-Bild, (Gesellschaft d. nach § 26 UrhG
die Urheberrechte bildener Künstler vertritt) fällig. Für
Zuschläge über 50.000 Euro sinkt der Prozentsatz stufen-weise.
Die Höchstgrenze für ein einzelnes Werk ist auf 12.500 Euro
begrenzt. Das Auktionshaus ist ggf. berechtigt, Folgerechtsbeiträge
nachzufordern. Die Urheberliste für folgerechtspflichtige Verkäufe
gemäss § 26 UrhG kann in unseren Geschäftsräumen
eingesehen werden oder unter www.bildkunst.de
19.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen
ganz oder teil-weise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen davon unberührt.
Potsdam,
den 27.09.2007 Auktionshaus Eichelkraut / Inh. Tobias Kuhröber
e.K.
Hinweis: Die im Katalog angegebenen Preise verstehen sich als Schätzpreis.